Garantiebestimmungen Stahlwandpools POOLSANA SQ
Ergänzend zur gesetzlichen Gewährleistung und ohne diese einzuschränken erhalten Sie bei uns für alle als
"POOLSANA SQ" gekennzeichneten Stahlwandbecken eine POOLSANA-Garantie
- auf die Dichtheit der Schweißnähte
- gegen Durchrostung des Stahlmantels
Garantiedauer
Die Garantiezeit beträgt 10 Jahre und beginnt ab Rechnungsdatum.
Garantiegeber
PoolSana GmbH & Co. KG
Vershofenstr. 10
90431 Nürnberg
Voraussetzungen und Ausschlüsse
Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie ist der bestimmungs- und vorschriftsmäßige Auf-/Einbau nach Montageanleitung.
Bei der Stahlwand ist besonders die mit geeignetem Mittel - beispielsweise Zinkspray - durchzuführende Versiegelung im Bereich der Schnittkanten (Ausschnitte für Einbauteile wie Skimmer, Düse, Beleuchtung, Gegenstromanlage, aber auch Schraublöcher zur Befestigung der Stahlwand bei Ovalbecken) zu betonen. Dies gilt grundsätzlich auch für etwaige ab Werk vorgenommene Ausschnitte. Wird im Bereich der Stahlwand Silikon als Dichtmittel verwendet, so ist auf eine säurefreie Rezeptur des Mittels zu achten.
Generell obliegt es dem Käufer, die beim Aufbau sowie auch bei der fortwährenden Nutzung in Kontakt mit der Stahlwand und Poolfolie kommenden Materialien, die keiner Erwähnung in unserer Anleitung finden bzw. die nicht primär für den Aufbau und die Nutzung eines Pools gedacht sind, auf etwaige Unverträglichkeiten zu überprüfen.
Die Garantie ist ausgeschlossen bei:
- äußerer Gewalteinwirkung bzw. mechanischen Beschädigungen
- Nichteinhalten der ausgehändigten und auf Nachfrage jederzeit nachträglich per E-Mail erhältlichen Aufbau- und Montageanleitung
- eigenmächtigem Reparaturversuch
- Verwendung von Salzwasser
- höherer Gewalt wie Unwetter, Überschwemmungen etc.
Schriftliche Anzeige
Im Reklamationsfall bitten wir Sie um schriftliche Kontaktaufnahme, vorzugsweise per E-Mail (info@poolsana.de). Alternativ können Sie auch unser Online-Formular www.poolsana.de/reklamationsformular verwenden. Zur Bearbeitung Ihrer Reklamation werden nebst Kopie der Rechnung auch aussagekräftige Bilder der beanstandeten Ware benötigt.
Leistungen im Garantiefall
Im berechtigten Garantiefall steht es uns grundsätzlich frei, die Ware instandzusetzen oder auszutauschen. Dabei beschränkt sich die Garantieleistung in beiden Fällen nur auf die Reparatur selbst bzw. auf das Zurverfügungstellen einer mangelfreien Ware. Darüber hinausgehende Leistungen wie Transport, Ein- und Ausbau sowie insbesondere auch Folgekosten wie die für den Wasseraustausch etc. sind nicht Teil der Garantieleistung.